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Corona Update vom 25.01.23

Aktuell sind die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe und die Belegung von Intensivstationen stabil auf einem geringen Niveau. Die Immunisierung in der Bevölkerung – und damit auch unter Schülerinnen und Schülern sowie unter Lehrkräften – durch Impfungen und die Genesung nach einer Infektion liegt zudem auf einem hohen Niveau.


Die Erfahrung der vergangenen Monate hat gezeigt, dass die Menschen in unserem Land und insbesondere auch die Schulgemeinschaften sehr verantwortungsvoll gemeinsam handeln.

Bis zum 31. Januar 2023 gelten die im Handlungskonzept Corona dargestellten Regelungen unverändert fort. Wesentliche Teile des Handlungskonzepts sind danach durch Änderungen der Coronaschutzmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen allerdings überholt oder bedürfen einer aktualisierten und angepassten Bewertung hin zu einem „normalen“ Schulalltag.


Die derzeit für den Schulbereich relevanten Verordnungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – zum einen die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) sowie zum anderen die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – werden mit Ablauf des 31. Januar 2023 auslaufen, für den Schulbereich wird es keine Sonderregelungen mehr geben. Die rechtliche Grundlage zum anlassbezogenen Testen in der Schule fällt ebenfalls ersatzlos weg.


Für die CoronaTestQuarantäneVO wird es keine Nachfolgeregelung geben; das bedeutet, dass insbesondere die bisherige 5-tägige Isolationspflicht entfallen wird. Stattdessen wird ab dem 1. Februar 2023 eine „dringende Empfehlung“ zum Tragen einer Maske ausgesprochen.

Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben.

Die verpflichtende (Selbst-)Testung bei Symptomen entfällt, es wird verstärkt auf Eigenverantwortung und Freiwilligkeit gesetzt. Wenn Eltern oder Schülerinnen und Schüler es zur Abklärung ihres eigenen Infektionsstatus bzw. des Infektionsstatus ihrer Kinder wünschen, einen Selbsttest vorzunehmen, können sie hierfür aber weiterhin die von den Schulen ausgegebenen Tests nutzen. Die an den Schulen noch vorhandenen Schnelltests können auf Anfrage und anlassbezogen weiterhin an die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das weitere schulische Personal ausgegeben und von diesen Personen verwendet werden.


In Schulen kann weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer eine Maske getragen werden. Selbstverständlich wird niemand wegen des Tragens einer Schutzmaske diskriminiert; Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Eltern) entscheiden eigenverantwortlich, ob eine Maske getragen wird oder nicht.


Grundsätzlich wird nach Wegfall der Isolationspflicht mit Ablauf des 31. Januar 2023 jedoch positiv getesteten Personen, die nicht krank zuhause bleiben, dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen (§ 3 Absatz 3 CoronaSchVO, in der ab dem 1. Februar 2023 geltenden Fassung).

Die bewährte Husten- und Nies-Etikette, regelmäßiges Händewaschen und -desinfektion sowie die aktuellen Hinweise zum Lüften gehören weiter zu einem normalen Schulalltag.


Weitere Informationen entnehmen Sie bitte auch dem Brief der Ministerin für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Feller.

230125-Brief der Ministerin an die Eltern und Erziehungsberechtigten
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