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Der Verein der Freunde und Förderer des Städtischen Gymnasiums Herzogenrath e.V.

wurde 1976 gegründet. Die Mitglieder setzen sich aus Eltern, Lehrern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule zusammen. 
Der 1. Vorsitzende des Fördervereins ist Herr Ingo Klöcker. Er wird unterstützt von Herrn Andreas Goßen (2. Vorsitzender), Herrn Erhard Weinell (Schriftführer), Frau Suzana Vogt (Kassiererin) und Frau Gabriele Johnen (Kassenprüferin).
Satzungsgemäß geborene Mitglieder sind aktuell: (Stand: 07/2023) Herr Michael Höbig (Schulleiter), Herr Jürgen Schimske (Vertreter Lehrerschaft), Bernhard Bender (Vertretung Schulpflegschaftsvorstand), Herr Marcus Fabricius (Vors. des Landheimvereins), die jeweils aktuellen Schülervertreter

Förderverein: Unsere Mission
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Förderverein: Bild

Ziele des Vereins:

  • Förderung des Schulbetriebes durch Schaffung von Einrichtungen oder deren Bezuschussung

  • Unterstützung besonders bedürftiger Schüler/innen bei schulischen Veranstaltungen

  • Förderung des Zusammenhaltes der ehemaligen Lehrkräfte und Schüler/innen mit dem Gymnasium

 

Beispiele der Unterstützung:

  • Schulfahrten

  • Projektwochen

  • Seminare für die Jahrgangstufe 11

  • SV-Seminare

  • Ehemaligentreffen

  • Anschaffung von Geräten und Apparaturen für die Naturwissenschaften

  • Anschaffung von audio-visuellen Medien und Computern für verschiedene Fachbereiche

  • Förderung des Schullandheims, z.B. durch Sportgeräte, Spiele, Einrichtungsgegenstände

 

Der Förderverein wünscht sich, dass noch mehr Eltern und Ehemalige dieser Schule Mitglieder werden und so dazu beitragen, ganz konkret im Sinne unserer Schüler/innen den Erziehungsraum Schule vielfältiger, lebendiger und anspruchsvoller zu gestalten und die unterrichtlichen Möglichkeiten der Schule zu erweitern. Wir sind dankbar für jeden Beitrag und jede Spende.

Förderverein: Über uns

Mitgliedschaft

Der Förderverein wünscht sich, dass noch mehr Eltern und Ehemalige dieser Schule Mitglieder werden und so dazu beitragen, ganz konkret im Sinne unserer Schüler/innen den Erziehungsraum Schule vielfältiger, lebendiger und anspruchsvoller zu gestalten und die unterrichtlichen Möglichkeiten der Schule zu erweitern. Wir sind dankbar für jeden Beitrag und jede Spende, die natürlich steuerlich absetzbar sind.
Die hier erhobenen Daten werden von Seiten des Fördervereins einzig und allein dazu benutzt, Sie als neues Mitglied in die Mitgliederkartei des Fördervereins aufnehmen und dort zuordnen zu können, natürlich auch um Sie direkt anschreiben zu können. Die Mitgliederkartei des Fördervereins wird nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen geführt.

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Förderverein: Lehrangebote

Datenschutz

Der Verein der Freunde und Förderer des Städtischen Gymnasiums Herzogenrath e.V. möchte Sie an dieser Stelle nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) gerne und ausführlich über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten informieren.
Durch die EU-DSGVO sind auch dem Verein der Freunde und Förderer des Städtischen Gymnasiums Herzogenrath e.V. einige sinnvolle Pflichten auferlegt, um den Schutz von Daten bei der Verarbeitung sicherzustellen.
Über den unten stehenden Link können Sie die Datenschutzerklärung des Verein der Freunde und Förderer des Städtischen Gymnasiums Herzogenrath e. V. aufrufen und die Erläuterungen lesen, welche Daten zu welchen Zwecken verarbeitet werden und welche Rechte Sie diesbezüglich haben.

Förderverein: Lehrangebote

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Städt. Gym. Herzogenrath

§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Städtischen Gymnasiums in Herzogenrath e.V.“

Er hat seinen Sitz in Herzogenrath und ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2  Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte     Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.

3. Der Verein bezweckt insbesondere:

a) die Förderung des Schulbetriebes durch Schaffung von Einrichtungen oder deren

     Bezuschussung, soweit planmäßige Mittel nicht zur Verfügung stehen,

b) die Unterstützung bedürftiger Schüler bei schulischen Veranstaltungen

     (z. B. Studienfahrten),

c) den Zusammenhalt der ehemaligen Lehrkräfte und Schüler mit dem Gymnasium

d) eine enge Verbindung zu den Bürgern der Stadt Herzogenrath.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

§ 3  Mittel und Beiträge

  1. Die zur Erreichung seines Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

  2. Festgesetzt wird der jährliche Mindestmitgliedsbeitrag.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit im Vorstand und im Beirat geschieht ohne Vergütung.

 

§ 4  Eintritt

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

  2. Die Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen.

 

§ 5  Austritt

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch die schriftliche Erklärung des Austritts, durch Ausschluss oder Tod. 

2. Der Austritt kann zum 31.12.eines Kalenderjahres, ohne Kündigungsfrist, schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden 

3. Der Ausschluss kann erfolgen: 

a) wenn ein Mitglied trotz einmaliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht fristgerecht entrichtet hat 

b) wenn ein Mitglied den per Lastschrift abgebuchten Jahresbeitrag storniert 

c) wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht geleistet hat und es für den Vorstand, trotz intensiver Bemühungen, nicht möglich ist, mit dem Mitglied in Kontakt zu treten 

d) wenn ein Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt. 

4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle etwaigen Ansprüche aus der Mitgliedschaft an den Verein und sein Vermögen. Eine Rückgewähr geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht. 

 

§ 6 Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand

  2. der Beirat

  3. die Mitgliederversammlung

 

§ 7  Vorstand

  1. Der Verein wird durch seinen Vorstand geleitet.

  2. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und einem weiteren Vorstandsmitglied als Schriftführer.

  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer, jeder allein.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

  5. Der Vorstand entscheidet im Falle des §5, Abs. 3a, 3b, 3c mit dreiviertel Mehrheit.

 

§ 8  Beirat

​1. Der Beirat wird gebildet durch:

a)       den Leiter des Gymnasiums und eine weitere Lehrkraft,

b)       den Vorsitzenden der Schulpflegschaft des Gymnasiums und einen weiteren Klassenpflegschaftsvorsitzenden, 

c)       zwei Vertreter der Schüler aus der Oberstufe,

d)       ein Vorstandsmitglied des Schullandheimvereins des Städtischen Gymnasiums Herzogenrath e.V.

e)       sechs von der Mitgliederversammlung zu wählende Mitglieder, deren Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren erfolgt, Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wählt die nächste Mitgliederversammlung für die Restdauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

2. Der Vorstand und die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beiratsmitglieder beschließen mit Stimmenmehrheit über den Jahresmitgliedsbeitrag.

3. Der Vorstand und der Beirat insgesamt beschließen über die Verwendung der Mittel entsprechend den Zwecken der Satzung mit Stimmenmehrheit.

4. Der Vorstand und der Beirat insgesamt entscheiden über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes im Falle des §5, Abs. 3d mit dreiviertel Stimmenmehrheit.

5. Die Stimmenmehrheiten berechnen sich aus der Zahl der satzungsgemäß Stimmberechtigten.

 

§ 9  Rechnungsprüfung 

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfer, der die Kasse und Rechnungsführung zu prüfen hat. Er darf nicht dem Vorstand angehören.

Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig 

 

§ 10  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einberufen.
    Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post.
    Sie ist jederzeit einzuberufen, wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

  2. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung den Jahresbericht und legt die Jahresabrechnung mit dem Prüfvermerk vor.

  3. Die Beschlüsse werden, soweit durch die Satzung oder gesetzliche Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen sind nur mit Zustimmung von dreiviertel der erschienenen Mitglieder zulässig.

  4. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die gefassten Beschlüsse wiedergibt und von dem Vorsitzenden sowie dem Schriftführer unterzeichnet sein muss.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen von einem Viertel aller Mitglieder des Vereins gestellt und unterzeichnet werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung, die innerhalb von zwei Monaten satzungsgemäß einzuberufen ist.

  2. Die Auflösung erfolgt, wenn dreiviertel der anwesenden Mitglieder diese beschließen.

  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an den eingetragenen Verein „Schullandheimverein des Städtischen Gymnasiums Herzogenrath“, der es zur Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat, sonst an die Stadt Herzogenrath mit der Maßgabe, es zugunsten der Schüler des Städtischen Gymnasiums zu gleichartigen, gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
    Unabhängig hiervon dürfen die Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins oder über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins und seine Vermögensverwendung betreffen, erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

 

     Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 12.03.2018 mit satzungsgemäßer Mehrheit.

Förderverein: Text
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